1.
Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Verträge, in denen sich Everest ITM GmbH, In der Dell 6, 56593
Horhausen (nachfolgend auch „Everest“)
zur Erbringung von Service-, Wartungs- und/oder Beratungs-Dienstleistungen im
Bereich der Informationstechnologie sowie eventueller damit zusammenhängender
Leistungen verpflichtet.
1.2 Eigene Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, Everest hat diesen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
1.3 Aufträge können nur schriftlich oder
in Textform erteilt werden, wobei die elektronische Übermittlung (insbesondere
per E-Mail und Telefax) ausreichend ist. Unberührt bleiben individuelle
Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.
Leistungen von
Everest
2.1 Everest erbringt seine Leistungen entsprechend
dem bei Abschluss des Vertrages geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit
im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart
wurden.
2.2 Eine Rechts- oder Steuerberatung ist
nicht Gegenstand der Dienstleistungen von Everest.
2.3 Everest betreibt und nutzt
ausschließlich eigene oder angemietete Rechenzentren in der Bundesrepublik
Deutschland. Im Falle eines Wechsels des Server-Standortes wird dies dem
Auftraggeber in der Regel vier Wochen vor dem geplanten Wechsel mitgeteilt.
2.4 Verfügbare Leistung: Soweit sich aus dem
Vertrag nichts anderes ergibt, beinhalten die geschuldeten Leistungen ein
Datentransfervolumen von 100 Gigabyte pro Monat. Das genutzte
Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Auftraggebern
beauftragten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Datentransfers.
Soweit sich aus dem Vertrag nichts
anderes ergibt, beinhalten die geschuldeten Leistungen ein
Gesamtspeichervolumen von einem Gigabyte. Das genutzte Gesamtspeichervolumen
ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Auftraggebern beauftragten
Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Speichervolumen.
2.5 Verfügbarkeit: Everest stellt für
serverbasierte Leistungen eine Verfügbarkeit von 99% sicher. Soweit für
einzelne Services nichts Abweichendes geregelt ist, bezieht sich die
Verfügbarkeit auf die Jahresgesamtzeit Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers
bei Unterschreitung der Mindestverfügbarkeit ist ausgeschlossen.
2.6 Ausfallzeiten: Als Ausfallzeiten
gelten nicht die Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder
sonstigen Problemen verursacht durch Auftraggeber und dessen Software, durch
vom Auftraggeber falsch installierte Software oder vom Hersteller verursachte
Fehler in der eingesetzten Infrastruktur nicht zur Verfügung steht.
Gleiches gilt für Ausfallzeiten, die
nicht aus dem Verantwortungsbereich von Everest stammen (insbesondere aber
nicht nur externe DNS-Probleme, Angriffe auf die Netz- und Mailsysteme,
Ausfälle von Teilen des Internets, höhere Gewalt, Verschulden Dritter) sowie
Zeiten der planmäßigen Wartungen gem. nachstehendem Abs. (6), von denen der Auftraggeber
vorab in Kenntnis gesetzt wurde.
2.7 Wartungsarbeiten: Everest führt an den
eigenen Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der
Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes
regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Everest ist berechtigt, die Leistungen unter
Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers zu diesem Zweck vorübergehend
einzustellen oder zu beschränken. Everest ist bemüht, solche Wartungsarbeiten
in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten Leistungseinstellungen- oder
Beschränkungen von längerer Dauer erforderlich sein, wird Everest den Auftraggeber
über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies
den Umständen nach möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits
eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
2.8 Betriebszeiten: Soweit nicht
ausdrückliche eine weitergehende Rufbereitschaft vereinbart ist, erbringt Everest
seine Leistungen werktags von 8.00 bis 17.00 Uhr. Werktage sind die Tage von
Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Soweit
erforderlich, wird Everest seine Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen.
Darüber hinaus ist Everest in der Wahl des Leistungsorts frei.
2.9 Everest wird den Auftraggeber
unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder
Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine
Leistungserbringung haben können.
2.10 Everest ist nicht berechtigt, den
Auftraggeber gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten sofern im
jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in
Schriftform getroffen wurde.
3.
Personal von Everest
3.1 Everest ist bei der Wahl der Personen
frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die
von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert
sind. Sofern und soweit Everest dem Auftraggeber Personen namentlich benannt
hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies
dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des
Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
3.2 Everest wird sich bei den für den
Auftraggeber eingesetzten Personen um Kontinuität bemühen. Everest wird dem
Auftraggeber einen Austausch der eingesetzten Personen nach Möglichkeit
frühzeitig vorab anzeigen.
3.3 Die von Everest zur
Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der
Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit von Everest
eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen.
Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung
zu verhindern.
4.
Subunternehmer
4.1 Everest ist nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Subunternehmer zur
Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus
wichtigem Grund verweigern.
4.2 Everest wird die Vereinbarungen mit
seinen Subunternehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den
Regelungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.
5.
Mitwirkungsleistungen
des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber wird die
vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen.
Über die ausdrücklich genannten
Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen
erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Everest
erforderlich und allgemein üblich sind, und insbesondere die nachfolgenden:
5.1.1
Der
Auftraggeber wird die Anbindung an das Internet, die Aufrechterhaltung der
Netzverbindung sowie die Beschaffenheit und Bereitstellung der auf Seiten des Auftragnehmers
erforderlichen Hard- und Software sicherstellen.
5.1.2
Der
Auftraggeber wird Everest alle erforderlichen Informationen zur Verfügung
stellen.
5.1.3
Der
Auftraggeber wird Everest zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten
und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten und Zugang zu seinen IT-Systemen
einräumen.
5.1.4
Der
Auftraggeber wird Everest erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich
Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen.
5.1.5
Die
vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen von Everest ist davon abhängig,
dass die vom Auftraggeber eingesetzte Hard- und Software, einschließlich
Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln usw. den technischen
Mindest-Anforderungen entsprechen, welche Everest dem Auftraggeber mit Angebot
und Auftragsbestätigung bekanntgibt und mit deren Bedienung die vom
Auftraggeber zur Nutzung der Dienste berechtigten Nutzer vertraut sind. Im
Übrigen wird der Auftraggeber zur Nutzung der Leistungen nur solche Hard- und
Software einsetzen, die den von Everest mitgeteilten Mindest-Systemanforderungen
entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Auftraggebers.
5.1.6
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, seine Internet-Seite so zu gestalten, dass eine
übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe
Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher
beanspruchen, vermieden wird. Everest ist berechtigt, Seiten, die den obigen
Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Auftraggeber oder
durch Dritte zu sperren. Everest wird den Auftraggeber unverzüglich von einer
solchen Maßnahme informieren und die betreffenden Seiten wieder zugänglich
machen, sobald der Auftraggeber nachweist, dass die Seiten so umgestaltet
wurden, dass sie den obigen Anforderungen genügen.
5.1.7
Der
Auftraggeber wird die Leistungen nur in dem Ausmaß in Anspruch zu nehmen, wie
dies ein ordentlicher Geschäftsbetrieb erfordert, er wird jede
geschäftsunübliche Inanspruchnahme der Leistungen und Kapazitäten vermeiden, um
das Gesamtsystem von Everest nicht zu beeinträchtigen und die Sicherheit des
Netzes zu gewährleisten.
5.1.8
Gefährdet
der Auftraggeber die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Netze,
Server, Software oder Daten von Everest oder entsteht bei Everest aufgrund
objektiver Anhaltspunkte der Verdacht, dass schwerwiegende Störungen des
Netzes, der Software oder gespeicherter Daten eintreten, ist Everest
berechtigt, die Leistungen vorübergehend abzulehnen, zu sperren oder
beschränken. Die Zeiten der Sperrung oder Beschränkung sind aus der Berechnung
der Ausfallzeiten ausgenommen.
5.1.9
Die
vorgenannte Regelung gilt auch für die Versendung von Spam-Mails vom System des
Auftraggebers und für so genannte „Denial of Service“-Attacken (nachfolgend
„DoS“-Attacken) gilt, die der Auftraggeber über die Rechenzentren von Everest ausführt.
Sie gilt ebenfalls für den Fall, dass das System des Auftraggebers für
DoS-Attacken von Dritten genutzt wird und die Gefährdung durch das System des Auftraggebers
entsteht, ohne dass dieser sie selbst zu vertreten hat.
5.1.10
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die von Everest zum Zwecke des Zugangs zu den
Diensten erhaltenen Passwörter streng geheim zu halten und Everest unverzüglich
zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das
Passwort zur Kenntnis gelangt ist.
5.1.11
Die
vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Auftraggeber ein
Passwort erhält, welches Everest gegenüber zur Identifizierung seiner Person
bei Abgabe von Erklärungen dient, die das Vertragsverhältnis betreffen.
Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Auftraggebers
verwenden, gelten Everest gegenüber als vom Auftraggeber für die Abgabe der
jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Auftraggebers
Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von Everest nutzen, haftet
der Auftraggeber Everest gegenüber auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.
5.2
Soweit
Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht
bereits vertraglich erfolgt ist, fordert Everest diese Leistungen beim
Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen
Rahmenbedingungen in Schriftform an. Everest wird den Auftraggeber unverzüglich
in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen
hinweisen.
5.3
Sofern
im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche
Mitwirkungsleistungen durch den Auftraggeber für Everest unentgeltlich zu
erbringen.
5.4 Die vom Auftraggeber zu
erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße
Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten
Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies
Auswirkungen auf die Leistungserbringung von Everest hat, ist Everest von der
Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden
Leistungsfristen von Everest verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Everest
entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte von
Everest auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
6.
Vertragsbestimmungen
für bestimmte Dienstleistungen
6.1
Spezielle
Regelungen nur für Infrastruktur as a Service („IaaS“)
6.1.1
Soweit
Everest IaaS-Dienstleistungen erbringt, also der Auftraggeber über das Internet
auf bestehende Dienste innerhalb des Everest-Systems zugreift (insbesondere bei
Inanspruchnahme sog. „virtueller Server“ im Rechenzentren,) obliegt dem
Auftraggeber die alleinige Verwaltung aller Recheninstanzen.
6.1.2
Everest
überlässt dem Auftraggeber die in Auftrag / Auftragsbestätigung bezeichneten
Hardware-Infrastrukturen zur eigenverantwortlichen, für die Dauer des Vertrages
ausschließlich durch die nachfolgenden Bestimmungen beschränkten Nutzung. Der
Auftraggeber ist berechtigt, eigene Daten und eigene Programme im Rahmen der
Infrastruktur zu nutzen.
6.1.3
Die
Nutzung erfolgt durch den Auftraggeber in eigener Verantwortung und zu eigenen
Zwecken. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, auf der
Infrastruktur Software oder Daten für Zwecke einzusetzen oder vorzuhalten,
welche gesetzlichen Verboten zuwiderlaufen, insbesondere Urheberrechte
verletzen oder jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhaltes sind.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die urheberrechtliche Nutzung von Programmen
im Rahmen der Infrastruktur in seiner Verantwortung liegt und er für die
ausreichende Lizenzierung Sorge zu tragen hat.
6.1.4
Everest
ist weder berechtigt noch verpflichtet, den Inhalt der von dem Auftraggeber auf
die gemietete Infrastruktur übertragenen Daten einzusehen oder zu prüfen.
Verwahrungs- oder Obhutspflichten bestehen nicht. Für die Beachtung der
handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Auftraggeber
allein verantwortlich.
6.1.5
Der
Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung der in Auftrag / Auftrags- bestätigung
bezeichneten Infrastruktur zur exklusiven Nutzungsüberlassung oder auf
Freihaltung von Nutzungskapazitäten. Insofern ist Everest zur Skalierung
berechtigt und kann Kapazitäten, die vom Auftraggeber nicht genutzt werden,
anderen Auftraggebern zur Verfügung stellen. Das Recht des Auftraggebers, die
Infrastrukturvolumina jederzeit zur vollständigen Nutzung abzurufen, bleibt
hiervon unberührt.
6.1.6
Die
vom Auftraggebern genutzten Recheninstanzen können je nach Anforderungen
unverzüglich im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenzen um
weitere Instanzen erweitert oder verkleinert werden.
6.2
Spezielle
Regelungen nur für Plattform as a Service („PaaS“)
6.2.1 Soweit
Everest PaaS-Dienstleistungen erbringt, also eine Anwendung in seinem
Rechenzentrum zur Nutzung durch den Auftraggebern über das
Internet zur Verfügung stellt, liegt die Aufteilung auf die eigentlichen
Verarbeitungseinheiten in der Verantwortung des Auftraggebers. Im Unterschied
zu IaaS hat der Auftraggeber also keinen direkten Zugriff auf die
Recheninstanzen. Er bringt ausschließlich seine Programmlogik in die Recheneinheit
ein, die ihm gegenüber als Programmierschnittstelle auftritt.
6.2.2
Aufgabe
von Everest ist die erforderliche Instanziierung der Verarbeitungseinheiten,
die Organisation des Zusammenwirkens unterschiedlicher
Komponenten und Softwareeinheiten sowie das Verteilen der zu verarbeitenden
Daten.
6.2.3
Soweit
Everest dem Auftraggeber Software zur internetbasierten Nutzung auf seiner
IT-Infrastruktur oder bei einem externen IT-Dienstleister zum
Gebrauch zur Verfügung stellt, werden dem Auftraggeber hieran Nutzungsrechte
entsprechend nachstehendem § 10 eingeräumt.
6.3
Spezielle
Regelungen nur für Software as a Service („SaaS“)
6.3.1 Soweit
Everest SaaS-Dienstleistungen erbringt, also dem Auftraggebern Software zur
internetbasierten Nutzung auf seiner IT-Infrastruktur oder bei einem externen
IT-Dienstleister zum Gebrauch zur Verfügung stellt, werden dem Auftraggeber
hieran Nutzungsrechte entsprechend nachstehendem § 10 eingeräumt.
6.3.2.
Everest
übernimmt gegenüber dem Auftraggeber eine eventuell erforderliche technische
Unterstützung, so dass sich der Auftraggeber nicht an den Softwarehersteller
wenden oder im eigenen Namen dort Produkte, die Bestandteil des Vertrages sind,
dort registrieren muss.
6.3.3.
Dem
Auftraggeber ist es nicht gestattet, eine vertragsgegenständliche Software für
Zwecke einzusetzen, welche direkt oder indirekt mit hohem Risiko verbunden sind
(„No High Risk Use“). Hierzu zählt auch der Einsatz in folgenden Bereichen:
Luftfahrt (Flugsicherheit, Luft- und Raumfahrzeuge), Wasser-
bzw. Kraftfahrzeuge, Kernkraftwerke oder militärische Verwendungszwecke,
umweltrelevante Anlagen, finanzmathematische Anwendungen.
6.4
Spezielle
Regelungen nur für Support bzw. Service Level Agreements (Wartungsverträge)
6.4.1 Everest
leistet gemäß Auftrag / Auftragsbestätigung Support nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen.
6.4.2 Die
Softwarepflege wird durch Everest entsprechend des jeweiligen Standes der
Technik unter Berücksichtigung allgemeiner Verfahrensbeschreibungen und
Industriestandards (zB ITIL, DIN) erbracht. Vorgaben und Anwendungspraktiken
des Auftraggebers können nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher
Vereinbarung berücksichtigt werden.
6.4.2
Everest
unterhält in den o.g. Betriebs- bzw. Rufbereitschaftszeiten einen Helpdesk, der
mit fachlich qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern besetzt ist. Eine Inanspruchnahme
telefonischer Rufbereitschaft außerhalb der üblichen Betriebszeiten erfolgt auf
Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste.
6.4.3
Es
gelten folgende Service Level, die auf der Einordnung auftretender
Funktionsbeeinträchtigungen in folgende Fehlerklassen nach DIN 66271:1995-06
beruhen und als Mess- und Bewertungsgrößen dienen:
·
Fehlerklasse 1
umfasst gravierende Fehler, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle
Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar
einschränken („alles steht, nichts geht“). Die setzt voraus, dass der Benutzer
nicht arbeitsfähig ist.
·
Fehlerklasse 2
umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von wesentlichen Teilen
der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken. Dies
setzt voraus, dass der Benutzer in seiner Arbeit eingeschränkt ist.
·
Fehlerklasse 3
umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die Anwendung bis auf
Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar ist.
·
Fehlerklasse 4
umfasst Schwächen der Software, welche die Anwendung nicht einschränken. Die
Beeinträchtigung ist so gering, dass mit dem Programm im Wesentlichen bis auf
weiteres gearbeitet werden kann und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind.
6.4.4
Jede
Fehlermeldung wird von Everest nach billigem Ermessen einer Fehlerklasse
zugeordnet. Vorschläge des Auftraggebers sind dabei zu berücksichtigen. Weicht
Everest nicht um mehr als eine Fehlerklasse von dem Vorschlag des Auftraggebers
ab, gilt die Einordnung durch Everest als genehmigt. Dem Auftraggeber obliegt
der Beweis der niedrigeren Klassifizierung.
6.4.5
Die
spätere Änderung der Klassifizierung einer Fehlermeldung in eine andere
Fehlerklasse ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.
6.4.6
Im
Falle eines Fehlers hat Everest innerhalb der o.g. Betriebszeiten binnen der vertraglich
vereinbarten Reaktionszeit auf die Fehlermeldung des Auftraggebers zu
reagieren.
Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt als
Reaktionszeit für Fehlermeldungen der Fehlerklasse 1 ein Zeitraum von vier
Stunden, für die Fehlerklasse 2 ein Zeitraum von acht Stunden, für die
Fehlerklasse 3 ein Zeitraum von drei Werktagen und für die Fehlerklasse 4 ein
Zeitraum von fünf Werktagen.
6.4.7
Eine
erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der
Reaktionszeiten ist nicht geschuldet.
6.4.8
Maßgeblich
für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten
Fehlermeldung des Auftraggebers am Helpdesk von Everest per E-Mail oder –
sofern ausdrücklich auch eine telefonische Rufbereitschaft vereinbart ist –
über die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Telefonnummer.
6.4.9
Eine
telefonische Rufbereitschaft bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Werden
Fehlermeldungen außerhalb der o.g. Betriebszeiten über E-Mail oder andere
Rufnummern eingeleitet, gelten diese erst zu Beginn der darauffolgenden regulären
Betriebszeiten als erfolgt.
6.4.10
Als
qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene
Fehler reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung
so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von Everest
den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.
6.4.11
Jede
Fehlermeldung sollte außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der
Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten.
Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese genau zu
bezeichnen.
6.4.12
Wurde
von dem Auftraggeber vor Auftreten der Funktionsbeeinträchtigung eine
Veränderung am eigenen System vorgenommen, ist Everest hierüber ebenfalls zu
informieren.
6.4.13
Bei
gravierenden Fehlern und Funktionsunterbrechungen der Fehlerklassen 1 und 2
beginnt Everest sofort im Anschluss an die Erstreaktion damit, die Folgen des
Fehlers einzugrenzen und setzt seine Tätigkeit auch außerhalb der Betriebszeit
fort. So lange der Fehler nicht beseitigt ist, gilt der Service als nicht
verfügbar, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Fehler von dem Auftraggeber
zu vertreten ist oder der Fehlerklasse 3 oder 4 hätte zugeordnet werden müssen.
6.4.14
Fehler
der Fehlerklassen 3 und 4 gelten nicht als Nicht-Verfügbarkeit der Leistung.
Sie berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung.
6.5
Spezielle
Regelungen nur für Backup Services
6.5.1 Soweit Everest
Backup-Dienstleistungen erbringt, sichert sie Daten, die auf IT-Systemen des Auftraggebers
gespeichert sind, auf einem eigenen oder angemieteten Backup-Server.
6.5.2 Gegenstand der Datensicherung sind nur
die vom Auftraggeber schriftlich bezeichneten Daten („Beschreibung der zu
sichernden Daten“).
6.5.3 Der Umfang der Datensicherung ergibt
sich aus der Beschreibung von Everest.
6.5.4 Everest obliegt es, den Datenbestand
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in folgenden Abständen zu sichern.
Dies beinhaltet insbesondere eine Wiederherstellung der gesicherten Daten zum
Stand des letzten Sicherungstermins.
6.5.5 Die Sicherung kann seitens des
Auftraggebers ausgelöst werden, im Regelfall wird sie jedoch vom Server, also
Everest initiiert. Wird die Sicherung vom Auftraggeber ausgelöst, so ist dieser
verpflichtet, den Sicherungsvorgang selbst zu überwachen.
6.5.6 Everest informiert den Auftraggeber
unverzüglich über Fehlfunktionen oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung
der Datenspeicherung. Dies erfolgt in der Regel per E-Mail, bei Gefahr im
Verzug gegebenenfalls aber auch mündlich.
6.5.7 Everest ITM berichtet dem Auftraggeber
regelmäßig über die Durchführung der Datenspeicherung.
6.5.8 Der Auftraggeber gewährt Everest Zugriff
auf die zu sichernden Endgeräte zum Zwecke der Installation des Client-Programmes
für die Kommunikation mit dem Backup-Server.
6.5.9 Everest räumt dem Auftraggeber
insoweit ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich auf die Dauer
dieses Vertrages und gegenständlich auf die im Umfang der
Backup-Dienstleistungen enthaltenen Rechner beschränktes Nutzungsrecht an dem
Client-Programm ein.
6.5.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das
Client Programm nach Vertragsbeendigung unverzüglich wieder zu entfernen oder
entfernen zu lassen.
6.5.11 Die Erbringung der Backup-Dienstleistungen
ist nur bei Verwendung eines den Anforderungen der Everest ITM genügenden
Betriebssystems bzw. Betriebssystemversion möglich. Der Auftraggeber hat
hierfür Sorge zu tragen. Der Auftraggeber setzt ausschließlich Software auf dem
aktuellsten oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version ein. Dies gilt nicht,
wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuellste oder die
letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der
Betriebsablauf des Auftraggebers beeinträchtigt würde.
6.5.12 Für die Beurteilung der Zulässigkeit
der in diesem Vertrag vereinbarten Datensicherung unter Gesichtspunkten des
Urheberrechts bzw. des Datenschutzes ist allein der Auftraggeber
verantwortlich.
6.5.13 Stellt der Auftraggeber Mängel der
Datensicherung fest, meldet er diese unverzüglich schriftlich dem
Auftragnehmer. Dabei beschreibt der Auftraggeber den Mangel präzise und
detailliert. Eine mündliche Meldung ist möglich, wenn die Meldung binnen zweier
Werktage schriftlich nachgeholt wird.
6.5.14 Der Auftraggeber gewährt Everest den für
die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu seinen
Geschäftsräumen in den Geschäftszeiten und stellt die erforderlichen
technischen Einrichtungen und Datenverbindungen bereit. In dringlichen
Angelegenheiten gewährleistet der Auftraggeber einen Zugang auch jenseits der
üblichen Geschäftszeiten.
7.
Vergütung
und Zahlungsbedingungen
7.1. Leistungen von Everest werden nach
Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach der jeweils aktuellen
Preistabelle.
7.2 Soweit nicht anders vereinbart hat
Everest darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der
Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der
Reisekosten.
7.3 Soweit nicht anders vereinbart,
verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
7.4 Die erbrachten Leistungen sind mit
Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß dem
vom Auftraggeber gewählten Abrechnungszeitraum stets im Voraus. Der
Auftraggeber wird Everest nach Möglichkeit eine
SEPA-Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen.
7.5 Werden in einem Monat die im
Vertrag enthaltene Datentransfervolumen oder das Gesamtspeichervolumen
überschritten, ist Everest berechtigt, dem Auftraggeber das Datentransvolumen
oder das Gesamtspeichervolumen, welchen über das im Vertrag enthaltene Volumen
hinausgeht, gemäß der aktuellen Preisliste mit sofortiger Fälligkeit in
Rechnung zu stellen.
7.6 Sofern der Auftraggeber der ihm
für die Einrichtung der Dienste gewährte verschlüsselte und passwortgeschützte
Zugang zum Auftraggebercenter und dienstspezifischen Verwaltungskonsolen
genutzt wird, um eigenmächtig über den bestehenden Vertrag hinaus, Leistungen
hinzuzufügen, ist Everest berechtigt, diese gemäß aktueller Preisliste mit
sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
7.7 Wählt der Auftraggeber im Laufe
eines Abrechnungszeitraums eine zusätzliche Leistung, wird diese ab sofort
berechnet. Erfolg die Auswahl einer höherwertigen Leistung anstelle der
bisherigen Leistung („upgrade“), werden die bereits bezahlten Entgelte anteilig
verrechnet.
7.8 Befindet sich der Auftraggeber im
Zahlungsverzug mit mehr als einer Rate bzw. monatlichen Vergütung, so ist
Everest berechtigt, ihm den Zugriff auf die vereinbarte Leistung des
Rechenzentrums zu sperren. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall gleichwohl
zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
7.9 Leistet der Auftragnehmer die
Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, so ist Everest
verpflichtet, den Zugang unverzüglich wieder einzuräumen.
8.
Vertragslaufzeit
und –kündigung
8.1 Der Vertrag kommt mit
Unterzeichnung durch beide Parteien zustande und wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
8.2 Ist nichts anderes bestimmt, so
gilt hinsichtlich der Laufzeit und Kündigung: Nutzungsverträge über
Rechenzentren-Kapazitäten und sonstige Serviceverträge über Cloud- Leistungen,
haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, Sie sind für beide Vertragspartner
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit kündbar.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die
Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
8.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen
Kündigung des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt für Everest insbesondere dann vor, wenn
·
der
Auftraggeber die ihm nach dem Vertrag obliegenden Mitwirkungspflichten trotz
vorheriger Abmahnung erheblich verletzt, oder
·
der
Auftraggeber sich trotz Abmahnung mit mehr als einer Rate bzw. monatlichen
Vergütung in Verzug befindet.
Ein wichtiger Grund liegt für den
Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn
·
Everest
Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 nach einer angemessenen, schriftlich gesetzten
Frist durch den Auftraggeber nicht binnen der vertraglich vereinbarten
Reaktionszeit mit der Fehlerbeseitigung beginnt.
8.4 Jede Kündigung des Vertrags bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per
E-Mail ist ausgeschlossen.
8.5 Bis zum Wirksamwerden der
Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch Everest
schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt
dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
9.
Kontaktpersonen
der Parteien
9.1 Die Parteien benennen jeweils eine
Kontaktperson, die für die jeweils andere Partei als Ansprechpartner zur
Verfügung steht (nachfolgend „Kontaktpersonen“ genannt).
9.2 Die Parteien sind jederzeit
berechtigt, die Kontaktpersonen durch eine Erklärung in Schriftform gegenüber
der anderen Partei auszutauschen.
10.
Nutzungsrechte
10.1 Ist die Entwicklung von
Arbeitsergebnissen Gegenstand des Vertrags, so erhält der Auftraggeber mit
vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an den von Everest
entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich
und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne
Zwecke zu nutzen. Dies umfasst eigene und fremde Software, Programme oder
Skripten sowie Handbücher, Einrichtungs- und Schulungsunterlagen im Umfang der
Auftragsbestätigung und auch die Nutzung durch Dritte, sofern diese im Rahmen
der Nutzung ausschließlich für den Auftraggeber tätig werden. Ein Recht zur
Vervielfältigung oder Bearbeitung wird nicht eingeräumt.
10.2 Das Nutzungsrecht nach Abs. 1
umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundene
Unternehmen zu nutzen.
11.1 Everest ist nicht verpflichtet, die
vom Auftraggeber auf den Everest-Systemen gespeicherten Daten auf
Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Auftraggeber übernimmt die volle
Verantwortung für alle auf den gemieteten Diensten abgelegten Inhalte. Der
Auftraggeber sichert gegenüber Everest zu, keine illegalen Inhalte zu
speichern, insbesondere auf den Everest-Systemen und -Servern ohne Zustimmung
des Urhebers keine urheberrechtlich geschützten Werke oder Inhalte zu
hinterlegen oder zu nutzen, die gegen Strafgesetze oder Jugendschutzgesetze
verstoßen.
11.2 Sollten dem Auftraggebern illegale
Inhalte zur Kenntnis gelangen, ist er verpflichtet, Everest hierüber
unverzüglich schriftlich zu informieren.
11.3 Everest behält sich das Recht vor,
potenzielle illegale Inhalte auf den vom Auftraggebern gemieteten Diensten nach
eigenem Ermessen zu sperren und den Auftraggeber über die Sperrung zu
informieren. Kommt der Auftraggeber nicht binnen zehn Tagen ab der Sperrung
seiner Verpflichtung zur Löschung der Inhalte nach oder weist er Everest
innerhalb derselben Frist nach, dass die Inhalte nicht gegen rechtliche
Bestimmungen verstoßen, ist Everest ohne Zustimmung des Auftraggebers zur
Löschung berechtigt.
12.
Haftung
12.1 Im Fall von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit haftet Everest gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 Im Fall einfacher Fahrlässigkeit
haftet Everest nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung von Everest auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht
ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei
regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Schadensersatzansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
12.4 Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern,
Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Everest.
13.
Vertraulichkeit
13.1 Die Parteien werden alle
Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Vertrags sowie sonstige als
vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei
(nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die
empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt
behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität
behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
13.2 Eine Nutzung der vertraulichen
Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt.
Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von
vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen
der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene
Unternehmen und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind.
13.3 Soweit anwendbare gesetzliche
Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und
Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig,
wird Everest den Auftraggeber vor der Offenlegung vertraulicher Informationen
informieren.
13.4 Die Parteien werden ihren
Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben,
eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen
Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die
Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende
allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
13.5 Von der Verpflichtung zur
Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
13.5.1 bei Vertragsabschluss bereits allgemein
bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dem Vertrag
enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
13.5.2 die der Empfänger unabhängig von dem
Vertrag entwickelt hat; oder
13.5.3 der Empfänger von Dritten oder
außerhalb des Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung
erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in
diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme
beruft.
13.6 Mit Beendigung des Vertrags werden
die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils
anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon
ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche
Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher
Backup-Prozesse.
13.7 Die Verpflichtung zur Wahrung der
Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von
zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags.
14.1 Die auf den Everest-Systemen
gespeicherten Daten werden täglich gesichert und für die Dauer von 14 Tagen
aufbewahrt. Diese Sicherungen sind als Systemsicherung zu verstehen und dienen
nicht zur Versionierung der Auftraggeberdaten. Insbesondere ist es nicht
möglich, gezielt eine Wiederherstellung für einen Auftraggeber auf einen
bestimmten Datenbestand in der Vergangenheit durchzuführen.
14.2 Der Auftraggeber hat deshalb selbst dafür
Sorge zu tragen, dass seine auf den Everest-Systemen gespeicherten Daten auf
den eigenen Systemen gesichert werden.
14.3 Auf Anforderung des Auftraggebers
wird Everest während der Vertragslaufzeit eine Kopie der vom Auftraggeber auf
dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens
jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die
Herausgabe der Daten erfolgt per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in
dem die Daten auf dem Everest-System abgelegt sind, abweichend hiervon in einem
zwischen Everest und dem Auftraggeber vereinbarten Datenformat.
14.4 Nach Vertragsbeendigung – gleich aus
welchem Grund – wird Everest die gespeicherten Daten im Interesse des
Auftraggebers noch ein Jahr lang speichern („Karenzzeit“), damit der
Auftraggeber die Möglichkeit der Übernahme der Daten auf ein anderes System
hat. Nach Ablauf dieser Karenzzeit werden die Daten automatisch gelöscht.
14.5 Der Auftraggeber wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Vertraulichkeit bei Datenübertragungen in offenen
Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend
gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber ist sich darüber bewusst, dass Everest
die Inhalte der Dienste und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten
jederzeit einsehen könnte. Everest verpflichtet sich jedoch, dies nur zu tun,
wenn der Auftraggeber hierzu schriftlich auffordert und dies zur Sicherung der
technischen Funktion der Dienste erforderlich ist. Soweit aber auch andere
Nutzer des Internets unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in
die Netzsicherheit einzugreifen, auf Auftraggeberdaten zuzugreifen und den
Nachrichtenverkehr zu kontrollieren, liegt dies außerhalb der Verantwortung von
Everest.
14.6 Für die Sicherheit, der von ihm ins
Internet übermittelten und bei Everest gespeicherten Daten trägt der
Auftraggeber vollumfänglich selbst Sorge. Das Zurverfügungstellen einer
gesicherten Verbindung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
15.
Datenschutz
15.1 Die Parteien werden die jeweils auf
sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
15.2 Sofern und soweit Everest im Rahmen
der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag
verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche
Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO
abschließen.
16.
Rechtswahl
und Gerichtsstand
16.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom
11.4.1980).
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich
seiner Wirksamkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Everest.
17.
Schlussbestimmungen
17.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden
wurden nicht getroffen. Insbesondere finden die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers keine Anwendung auch wenn in einem Auftrag
auf diese verwiesen wird und Everest nicht widerspricht.
17.2 Die Abtretung von Rechten aus dem
Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen
Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
17.3 Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform soweit nicht kraft
Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine
Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird insbesondere durch den
Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit in dem Vertrag
nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
17.4 Sollten einzelne Regelungen des
Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrags nicht berührt.
Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung
eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende
gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart
hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt
im Fall einer Regelungslücke.